OGH 24.10.2018, 8 ObA 52/18g
§ 27 AngG
Die miteinander verheirateten Streitteile haben bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses des Kl mit 5.7.1999 eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mit einer täglichen Kernarbeitszeit von fünf Stunden vereinbart. Der Kl hat sich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitszeit nach eigenem Gutdünken eingeteilt und öfters seine festgelegte Dienstpflicht von 40 Wochenstunden nicht erfüllt, womit die Bekl nicht einverstanden war, aber während aufrechter Ehe über längere Zeit keine dienstrechtlichen Konsequenzen setzte. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.6.2017 wurde der Kl aufgefordert, seiner Dienstpflicht von 40 Wochenstunden nachzukommen, wobei Dienstzeiten von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr vorgegeben wurden. Dennoch veränderte der Kl sein Verhalten nicht. Vielmehr kam er an den Folgetagen nicht in die Arbeit. Daraufhin verwarnte die Bekl den Kl nochmals mit Schreiben vom 6.7.2017 und forderte ihn auf, seinen Dienst anzutreten und seine Arbeitsleistung zu erfüllen und zu erbringen. Dabei wurden dem Kl alternative Arbeitszeiten von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr oder von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr vorgeschlagen. Wiederum folgte weder eine Verhaltensänderung des Kl noch ein klärendes Gespräch zwischen den Streitteilen. Mit Schreiben vom 13.7.2017 wurde dem Kl die fristlose Entlassung ausgesprochen.