OGH 27.9.2018, 9 ObA 92/18x
§ 27 Z 1 letzter Fall AngG
Die beim bekl Arzt als Ordinationsassistentin beschäftigte Kl entnahm am 31.12.2015 um 21:00 Uhr zwei Medikamente aus der Hausapotheke des Bekl, ohne vorher dessen Zustimmung einzuholen. Diese Medikamente (zwei Abführmittel) waren der Mutter der Kl von einer Ärztin schriftlich verordnet worden. Diese Ärztin hatte in der Silvesternacht keinen Dienst mehr. Die Kl vermerkte die Entnahme dieser Medikamente samt Datum und Uhrzeit auf der Schreibunterlage der für die Hausapotheke des Bekl zuständigen Mitarbeiterin. Die Kl hatte die Zustimmung des Bekl zu dieser Vorgangsweise nicht eingeholt, weil sie ihn am Silvesterabend nicht stören wollte. Die Bezahlung der Rezeptgebühr erfolgte durch Gegenverrechnung im Zuge der Endabrechnung.