OGH 28.8.2018, 8 ObA 32/18s
§ 23a Abs 1 Z 2 AngG
Der Antrag des Kl auf eine Invaliditätspension wurde von der der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zunächst abgelehnt. Im anschließenden Gerichtsverfahren verpflichtete sich die PVA nach Vorliegen von Sachverständigengutachten in einem Vergleich zur Leistung einer Invaliditätspension ab 1.9.2015. Der Kl kündigte am 19.8.2015 das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der Invaliditätspension zum nächstmöglichen Termin.