OGH 30.8.2018, 9 ObA 45/18k
§ 26 Z 4 AngG
Der angestellte Kl trat infolge einer ehrenbeleidigenden Äußerung des Sohnes des Geschäftsführers der Bekl gem § 26 Z 4 AngG vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Der Sohn des Geschäftsführers war bei der Bekl gewerberechtlicher Geschäftsführer. Er hatte den Kl als "charakterlose Sau" bezeichnet, weil dieser das Unternehmen ehestmöglich verlassen wollte. Mit der vorliegenden Klage machte der Kl die sich aus einem berechtigten vorzeitigen Austritt ergebenden Ansprüche geltend. Die Bekl müsse sich die Äußerung zurechnen lassen. Der Sohn des Geschäftsführers der Bekl sei faktisch geschäftsführend tätig gewesen und daher als Repräsentant der Bekl anzusehen. Die Bekl beantragte Klagsabweisung, weil ihr die Äußerung nicht zurechenbar sei. Außer Streit steht, dass die getätigte Äußerung eine erhebliche Ehrverletzung iSd § 26 Z 4 AngG darstellt.