OGH 24.9.2018, 8 ObA 51/18k
§ 26 Z 2 AngG
Der Kl bezog quartalsweise Bonifikationen. Die Zahlung für das vorangegangene Quartal erfolgte üblicherweise und mit seiner zumindest stillschweigenden Zustimmung mit der Gehaltsabrechnung des zweiten oder dritten Monats des folgenden Quartals. Nachdem der Kl am 22.12.2016 die Gehaltsabrechnung für Dezember 2016 erhalten und festgestellt hatte, dass die Bonifikationen für das dritte Quartal 2016 fehlten, sandte er eine E-Mail an seine AG mit dem Ersuchen um Nachverrechnung: Er gehe davon aus, dass die Abrechnung der Boni übersehen worden sei. Die hierauf vom Steuerberater der Bekl unter Berücksichtigung der Bonifikation für das dritte Quartal erstellte Gehaltsabrechnung für Jänner 2017 wurde der Bekl am 23.1.2017 übermittelt und dem Kl ins Fach gelegt. Die Auszahlung erfolgte am 26. oder 27. des Monats. Der AN hatte bereits am 24.1.2017 gem § 26 Z 2 AngG wegen ungebührlichen Vorenthaltens von Entgelt seinen Austritt erklärt.