BVwG 24.9.2018, W209 2185175-1
§§ 24 Abs 2 und 25 Abs 1 AlVG
Der spätere Beschwerdeführer (BF) war ab 1.3.2013 bei einem Fußballklub als Fußballtrainer beschäftigt. Mit dem DG wurde vertraglich vereinbart, dass eine Beendigung des Dienstverhältnisses nur zum Ende der Spielsaison (31.5.) zulässig ist. Am 7.6.2016 wurde für die Spielsaison 2016/2017 eine Vereinbarung über die (weitere) Dauer der Tätigkeit als Trainer geschlossen und die monatlichen Bezüge auf insgesamt € 2.340,- brutto (plus Punkteprämie) angehoben. Am 30.6.2016 wurde das Dienstverhältnis vom DG beendet, da man sich ua aufgrund personeller Änderungen im Vorstand nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühle. Der BF brachte eine Klage am ASG Wien ein, in der er ua die Feststellung begehrte, dass das Dienstverhältnis ungekündigt aufrecht fortbesteht sowie in eventu, dass der ehemalige DG schuldig ist, dem BF den bis zum Ende der Spielsaison 2016/2017 vereinbarten Lohn zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen zu bezahlen. Am 7.11.2016 wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der DG zu einer Zahlung von € 18.000,- netto sowie € 2.000,- an Anwalts- und Gerichtskosten – fällig in drei Raten am 15.11.2016, 15.12.2016 und 15.1.2017 – verpflichtete. Die Beendigung zum 30.6.202016 blieb aufrecht. Auf Grundlage der vereinbarten Vergleichssumme wurden vom ehemaligen DG in Form einer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 1.7.2016 bis 31.5.2017 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.