VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189
§ 12 Abs 4 AlVG
Am 22.3.2012 begann die spätere Beschwerdeführerin (BF) ihr Doktoratsstudium an der Universität Salzburg. Vom 2.2.2015 bis 1.2.2016 war sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem sie im August 2015 ein Stipendium erhielt, arbeitete sie im Zeitraum 1.2.2016 bis 27.1.2017 im Rahmen ihres österreichischen Doktoratsstudiums an der Boston University im Ausmaß von acht Stunden