VwGH 12.9.2018, Ra 2018/08/0191
§§ 4 Abs 2, 111 ASVG
Der Revisionswerber wurde mit einer Geldstrafe von € 1.000,- belegt, weil er es als zur Vertretung berufenes Organ eines Tierschutzvereins zu verantworten habe, dass die DN R.P. vom 15.3.2017 bis zum Kontrollzeitpunkt am 27.8.2017 vom Verein beschäftigt worden sei, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.