VwGH 20.6.2018, Ra 2015/08/0149
§ 4 Abs 2 ASVG
Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Parteien zu verschaffen.