BVwG 22.8.2018, W255 2200804-1
§ 26a AlVG
Eine AN war vom 3.9.2012 bis 15.7.2016 als Buchhalterin beschäftigt. Für den Zeitraum 1.10.2015 bis 30.9.2016 vereinbarte sie mit ihrem AG eine Bildungsteilzeit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit wurde ab 1.10.2015 von 40 auf 20 Stunden reduziert. Mit der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses am 15.7.2017 endete auch der Bildungsteilzeitgeldbezug. Nach kurzem Arbeitslosengeldbezug nahm die AN am 3.10.2015 ein Dienstverhältnis bei einem neuen AG auf. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 20 Stunden pro Woche. Am 3.4.2017 beantragte sie zum zweiten Mal Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 10.4.2017 bis 9.4.2018, welches vom Arbeitsmarktservice (AMS) auch zuerkannt wurde. Die AN war im gegenständlichen Zeitraum nach wie vor 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Am 1.4.2018 wurde das Bildungsteilzeitgeld vom AMS vorzeitig eingestellt. Am 12.4.2018 beantragte die AN abermals Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 12.4. bis 30.6.2018. Die wöchentliche Arbeitszeit im gegenständlichen Zeitraum sollte weiterhin 20 Stunden betragen.