VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048
§§ 24, 25, 12 Abs 3 lit h AlVG
Ein Arbeitsloser bezog mit Unterbrechungen vom 12.4.2013 bis 14.6.2014 Arbeitslosengeld und von 15.6.2014 bis 30.9.2015 Übergangsgeld. Während des Leistungsbezugs war er bis 31.7.2015 beim Unternehmen H beschäftigt. In den Monaten Februar, Juni und Dezember 2014 – nicht aber in den anderen Monaten – bezog der Arbeitslose aus dieser Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ergab sich im Februar durch eine vom DG ausbezahlte Prämie, in den Monaten Juni und Dezember aus der Erbringung von Mehrstunden. Gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS) war nur eine geringfügige Beschäftigung gemeldet worden.