BVwG 18.4.2018, L511 2185738-1
§ 26a AlVG
Ein AN ist seit 1.3.2015 mit 24 Stunden pro Woche in einem Unternehmen beschäftigt. Von 1.3. bis 31.8.2017 wurde die wöchentliche Arbeitszeit wegen einer Karenzvertretung auf 27,5 Stunden erhöht. Ab 1.9.2017 wurde die Arbeitszeit wieder auf 24 Stunden reduziert. Für den Zeitraum 1.10.2017 bis 30.9.2018 vereinbarte der AN mit seinem AG eine Bildungsteilzeit gem § 11a AVRAG. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde mit Beginn der Bildungsteilzeit auf 14,5 Stunden herabgesetzt.