BVwG 31.1.2018, G305 2173840-1
§ 16 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid ausgesprochen, dass dem Antrag der Arbeitslosen auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes von 9.2. bis 8.4.2017 wegen eines Auslandsaufenthalts gem § 16 Abs 1 lit g iVm § 16 Abs 3 AlVG keine Folge gegeben wird. In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantrage die Arbeitslose die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und führte aus, dass sie am 8.2.2017 dringend zu ihren Eltern ins Ausland musste, da ihre Mutter mit einer Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und der an Demenz erkrankte Vater sich nicht allein habe versorgen können. Als Beweis legte sie eine medizinische Bestätigung