OGH 23.3.2018, 8 ObA 4/18y
§ 228 ZPO
Die bekl Rechtsträgerin eines Klinikums stellt ihren Bediensteten seit 1.1.2017 die Bezugsnachweise nicht mehr in Form eines Papierausdrucks, sondern nur mehr in elektronischer Form mittels einer IT-Anwendung zur Verfügung. Eine diesbezügliche BV liegt nicht vor, weil die Verhandlungen mit dem kl BR gescheitert sind. Der BR begehrte nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die einseitige Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises für alle Landesbediensteten, die Angestellte des Klinikums sind, in der von der Bekl vorgeschriebenen Form unzulässig und somit rechtswidrig sei. Für die Einführung wäre nach § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG eine BV notwendig gewesen.