BVwG 3.4.2018, W228 2185269-1
§ 10 AlVG
Einem Notstandshilfebezieher wurde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice (AMS) am 17.10.2017 ein Stellenangebot als Lagerarbeiter mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 übergeben. Am 18.10.2017 wurde er aufgrund der Bewerberliste von einer Mitarbeiterin des Unternehmens angerufen. Im Gespräch gab er an, dass ihm die Tätigkeit gesundheitlich nicht möglich sei, da er Probleme mit den Bandscheiben habe und in Therapie sei. Die Mitarbeiterin des potentiellen AG kündigte an, dass sie das AMS darüber informieren werden. Am 20.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 18.10.2017 an das AMS.