OGH 13.9.2017, 10 ObS 89/17m
§ 24 Abs 2 Z 2 KBGG
Entsprechend dem Zweck des § 24 Abs 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) stellen die bezogenen Beihilfen (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und pauschalierte Kursnebenkosten) keine Leistungen aus der AlV iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG dar, sondern ist dieser Begriff teleologisch dahin zu reduzieren, dass mangels Arbeitslosigkeit der Bezug der Beihilfen dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht entgegensteht.