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Aus- und Weiterbildungsbeihilfen des Arbeitsmarktservice stehen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht entgegen

EntscheidungenSozialrechtMurat IzgiDRdA-infas 2018/73DRdA-infas 2018, 122 Heft 2 v. 1.3.2018

OGH 13.9.2017, 10 ObS 89/17m

§ 24 Abs 2 Z 2 KBGG

Entsprechend dem Zweck des § 24 Abs 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) stellen die bezogenen Beihilfen (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und pauschalierte Kursnebenkosten) keine Leistungen aus der AlV iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG dar, sondern ist dieser Begriff teleologisch dahin zu reduzieren, dass mangels Arbeitslosigkeit der Bezug der Beihilfen dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht entgegensteht.

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