OGH 14.11.2017, 10 ObS 129/17v
§ 6 KBGG und § 8 Abs 4 AngG (a.F.)
Die Kl beantragte am 5.2.2016 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auch für den Zeitraum ab der am 19.1.2015 erfolgten Geburt ihres zweiten Kindes bis zum 1.3.2015. Die Bekl hatte ihr Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 40,81 für den Zeitraum vom 2.3.2015 bis 18.1.2016 gewährt. Über den Zeitraum ab der Geburt bis 1.3.2015 wurde kein Bescheid erlassen. Mit ihrer Säumnisklage begehrte die Kl zum einen die Feststellung, dass die Nichtausstellung eines Bescheids rechtswidrig sei und zum anderen, den Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe von € 40,81 pro Tag auch für den Zeitraum vom 19.1. bis 1.3.2015. Ihren Standpunkt begründet sie damit, dass sie aufgrund der zeitlichen Lagerung der zweiten Geburt keinen Anspruch auf Wochengeld habe, weswegen ein Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund des Bezugs von Wochengeld nicht eintreten könne. Die Bekl begründete ihre Abweisung damit, dass die Kl im klagsgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem § 8 Abs 4 AngG habe. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei als eine dem Wochengeld gleichartige Leistung iSd § 6 Abs 1 KBGG anzusehen, weshalb der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in dieser Höhe ruhe.