An das Gericht adressierte Beweisaufnahmeverbote und – bei deren Übertretung – Beweisverwertungsverbote (bzw ansonsten eine Verletzung von Verfahrensvorschriften) als Konsequenz eines Beweismittelverbots sollen verhindern, dass dieses Beweismittel in den Prozess Eingang findet bzw der dem Beweismittelverbot zuwider aufgenommene Beweis dem Urteil zugrunde gelegt wird. Im gegenständlichen Zusammenhang soll die Problematik behandelt werden, dass der AG (als Partei in einem Zivilprozess) rechtswidrige, weil datenschutzwidrig erlangte, Beweismittel in einen Prozess einbringt, in dem es zB um die Entlassung des betroffenen AN geht; dabei handelt es sich also um einen Unterfall der Thematik von Beweismittelverboten. Zu fragen ist, ob sich an der diesbezüglichen Diskussion in Bezug auf (im Beschäftigungsverhältnis) datenschutzwidrig erlangte Beweismittel im Geltungsbereich der DS-GVO ab 25.5.2018 etwas ändern könnte, insb, da sich diesbezüglich neue beschäftigtendatenschutzrechtliche Möglichkeiten für AN und deren Parteienvertreter auftun.