OGH 14.11.2017, 10 ObS 107/17h
§§ 143a, 669 Abs 6a ASVG
Eine jährliche Anpassung des Rehabilitationsgeldes nach § 293 Abs 2 ASVG wurde vom Gesetzgeber aus Gründen der Existenzsicherung offenbar (nur) dann als notwendig erachtet, wenn das Rehabilitationsgeld lediglich die Richtsatzhöhe erreicht, nicht aber bei einem die Richtsatzhöhe übersteigenden Rehabilitationsgeldbezug.