OGH 14.11.2017, 10 ObS 77/17x
§§ 135, 136 Abs 2 ASVG
Dem Kl wurde durch einen Augenfacharzt das Medikament "Avastin" injiziert. Die Injektion stellte der Arzt dem Kl mit Honorarnote in Höhe von € 330,– in Rechnung. Er kalkulierte diese Gesamtkosten so, dass er € 185,– für die ärztliche Leistung veranschlagte und den Restbetrag auf € 330,– (daher € 145,–) als Aufwand für die Kosten des Präparats weiter verrechnete. Für das Medikament lag weder eine Verordnung bzw ein Privatrezept noch eine saldierte Originalhonorarnote über dessen Erwerb in einer Apotheke vor.