VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0009
§ 131 ASVG
Im Verfahren vor dem VwGH war die Auslegung des Gesamtvertrages zwischen einer Gebietskrankenkasse (GKK) und der Ärztekammer strittig. Gem § 245 Abs 2 Z 1 ASVG wurde die Landesschiedskommission von der GKK angerufen, sie möge feststellen, dass es die Vertragspartner (Ärzte) in Zukunft zu unterlassen hätten, Privathonorarforderungen an Versicherte zu stellen. Sowohl die zuständige Landesschiedskommission als auch das BVwG lehnten den Antrag der GKK ab. Das BVwG hält die Revision für zulässig, weil eine Rsp des VwGH zu dieser Frage fehle.