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Zwischen der Krankenbehandlung und medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gem § 154a ASVG muss ein entsprechender zeitlicher Konnex bestehen

EntscheidungenSozialrechtWerner PletzenauerDRdA-infas 2018/66DRdA-infas 2018, 115 Heft 2 v. 1.3.2018

OGH 14.11.2017, 10 ObS 68/17y

§ 154a ASVG

Der Kl erlitt 1986 einen Motorradunfall, bei dem er ein Bein verlor. Zuletzt hatte er vor 15 Jahren eine (nunmehr veraltete) Oberschenkelprothese erhalten. Mit dieser ist das Steigen von Stiegen aufwärts nicht möglich, abwärts bringt das Stiegensteigen eine erhebliche Mehrbelastung und große Anstrengung mit sich. Dabei wird insb das bestehende Bein samt Gelenken stark belastet. Darüber hinaus besteht mit der derzeitigen Prothese ein erhebliches Sturzrisiko, das sich bereits mehrmals verwirklicht hat. Aufgrund der körperlichen Mehrbelastung durch die gestreckte Prothese treten beim Kl zudem erhebliche Abnützungserscheinungen auf. Der Kl übt zwei Berufe aus und ist regelmäßig im Ausland tätig.

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