VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0011
§§ 37, 81 Abs 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7.11.2016 auf Notstandhilfe abgelehnt. Der Beschwerdeführer war bis 1995 unselbstständig bei verschiedenen AG beschäftigt. Danach übte er von 1998 bis 2009 eine selbstständige Tätigkeit aus und war in diesem Zeitraum auch in der KV und in der PV nach dem GSVG pflichtversichert. Im Anschluss an die selbstständige Tätigkeit bezog er bis 31.5.2010 Leistungen aus der AlV. Da er dem AMS bekanntgegeben hatte, dass er ab 1.6.2010 im Ausland sei, wurde die Notstandhilfe mit 31.5.2010 eingestellt. Bei den bis zur neuerlichen Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgten Auslandsaufenthalten war der Beschwerdeführer weder krankennoch pensionsversichert.