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Keine nochmalige Anwendung der Jugendanwartschaft bei wiederholter Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2018/57DRdA-infas 2018, 103 Heft 2 v. 1.3.2018

VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0017

§ 14 AlVG

Der am 17.9.1991 geborene Beschwerdeführer stellte am 5.4.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, nachdem er bereits 2013 Arbeitslosengeld und in Folge Notstandshilfe bezogen hatte. Mit Bescheid vom 2.6.2016 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des Jahres 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von € 16,12 zuerkannt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Fortbezuges der Notstandshilfe (mit einer günstigeren Bemessungsgrundlage) und wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass er in den zwölf Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches 183 Tage (26,14 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass bei jeder weiteren Inanspruchnahme für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochen vorliegen müsse. Die sogenannte Jugendanwartschaft komme gem § 14 Abs 1 letzter Satz AlVG von insgesamt 26 Wochen nicht noch einmal zur Anwendung, sodass der Tagsatz des Notstandshilfefortbezuges daher € 26,17 betrage. Das AMS hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine nochmalige Erfüllung der Jugendanwartschaft sehr wohl möglich und zulässig sei und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der zum Antragszeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, somit eine neue Anwartschaft erworben habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

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