BVwG 19.12.2017, W266 2121652-1
§ 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid vom 10.9.2015 die Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.8.2015 bis 1.10.2015 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass sich der Arbeitslose auf den vom AMS am 30.7.2015 zugewiesenen Stellenvorschlag bei der Firma M-R nicht beworben habe. Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er sich auf das zugleich vom AMS zugewiesene Stellenangebot bei der Firma E beworben habe. Von dieser Firma habe er auch eine telefonische Zusage erhalten. Trotz dieser Zusage sei es aber dann nach mehreren Wochen zu keiner Anstellung gekommen. Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Arbeitslose einen Vorlageantrag ein.