BVwG 14.11.2017, G305 2168350-1
§ 10 AlVG
Einer Arbeitslosen wurde seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) eine kollektivvertraglich entlohnte Vollbeschäftigungsstelle zugewiesen. Die potentielle AG legte aufgrund des vorgesehenen Aufgabenbereiches besonderen Wert auf eine verlässliche und zuverlässige Mitarbeiterin, die "im nächsten halben Jahr nicht sofort ausfällt". Obwohl dies der Arbeitslosen im Erstgespräch von der AG mitgeteilt wurde, erwähnte sie nichts von den von ihr erlittenen Verkehrsunfällen und den unmittelbar bevorstehenden (teils stationären) Behandlungen. Von diesen Umständen erfuhr die potentielle AG erst durch ein E-Mail der Beschwerdeführerin, in dem diese nicht nur auf die bevorstehenden Behandlungen bzw einen geplanten Rehabilitations- bzw Kuraufenthalt aufmerksam machte, sondern auch erwähnte, ihr sei von ihrer früheren Auftraggeberin, einer Stiftung, aufgrund der Behandlungen zum Vorwurf gemacht worden, unzuverlässig zu sein, und sie habe wegen dieses Vorwurfs keine Aufträge mehr von der Stiftungsleiterin erhalten. Da die