VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027
Art 1 lit j, 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004
Ein arbeitsloser deutscher Staatsbürger hielt sich während seiner Beschäftigung in Österreich im Zeitraum 9.9.2008 bis 31.12.2013 jedes Wochenende bei seiner Ehegattin in Polen auf. Während der Arbeitswoche wohnte er bei seinem in Österreich lebenden Sohn und dessen Familie. Auch während des an die Beschäftigung anschließenden Krankenstandes hielt er sich in Polen auf und wurde dort behandelt. Nach Ende des Krankenstandes bezog er vom 3.12.2014 bis 16.8.2015 und vom 19.8.2015 bis 29.2.2016 Arbeitslosengeld.