BVwG 8.11.2017, W216 2138349-1
§§ 44, 46 und 26 AlVG
Die Beschwerdeführerin sprach am 23.6.2016 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien vor und erhielt einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld mit Rückgabetermin am 24.6.2016. Den Termin am 24.6.2016 nahm die Beschwerdeführerin wahr, allerdings konnte ihr Antrag nicht zurückgenommen werden, da für eine ordnungsgemäße Erledigung diverse Unterlagen fehlten, ua die Bestätigung des DG gem § 11 AVRAG (Karenzierungsvereinbarung). Als Rückgabetermin für den Antrag wurde zunächst der 4.7.2016 vereinbart; da zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Bestätigung des DG noch immer nicht vorlag, erhielt die Beschwerdeführerin einen neuen Rückgabetermin am 14.7.2016. Zu diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht und setzte sich auch nicht anderweitig mit dem AMS in Verbindung. Sie meldete sich erst wieder am 25.7. per Mail, woraufhin telefonisch ein Termin für den 26.7. vereinbart wurde, bei dem schließlich der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen eingebracht werden konnte.