VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065
§ 56 Abs 2 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Verlust der Notstandshilfe festgestellt wurde, ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde damit begründet, dass ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse des Mitbeteiligten gegenüberstünde. Das BVwG hat der dagegen eingebrachten Beschwerde durch eine Einzelrichterin stattgegeben und ausgeführt, dass sich aus der Begründung des AMS nicht ableiten lasse, dass im konkreten Fall aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit oder die konkrete Gefahr einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft ausgehen würde. Die Einzelrichterzuständigkeit begründete das Verwaltungsgericht damit, dass gem § 9 Abs 1 BVwGG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führe und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften. Gegen dieses Erk brachte das AMS eine außerordentliche Revision mit der Frage, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch einen Einzelrichter oder durch den Senat zu erfolgen habe, ein.