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Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges nach erfolgreicher Entlassungsanfechtung

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2018/18DRdA-infas 2018, 27 Heft 1 v. 1.1.2018

BVwG 6.11.2017, W198 2140018-1

§§ 12, 24, 25 AlVG

Am 20.3.2014 wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen AG, dem Magistrat der Stadt Wien, fristlos entlassen. Er bekämpfte diese Entlassung mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG). Da das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld am 17.3.2015 noch nicht abgeschlossen war, wurde ihm seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) Arbeitslosengeld zuerkannt; insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im Zeitraum 27.3.2015 bis 3.2.2016 € 10.379,76 an Arbeitslosengeld ausbezahlt. Nachdem mit Urteil des ASG Wien festgestellt worden war, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Wien bestehende Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, hat das AMS mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 27.3.2015 bis 3.2.2016 widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 10.379,76 verpflichtet. Begründet wurde der Widerruf und die Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung für den gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er aufgrund eines Urteils des ASG die Wiedereinstellung beim ehemaligen AG erwirkt habe. Weiters führte das AMS aus, dass ein Teilbetrag von € 5.176,61 bereits vom AG überwiesen worden sei. Den noch offenen Rest in Höhe von € 5.203,15 müsse der Beschwerdeführer zurückzahlen.

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