OGH 25.10.2017, 8 ObA 10/17d
§ 28 SWÖ-KollV (vormals: BAGS-KollV)
Bei Vereinbarung der Anwendbarkeit des BAGS-KollV (nunmehr: SWÖ-KollV) auf ein Beschäftigungsverhältnis zu einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat ein Transitmitarbeiter gem § 28 BAGS-KollV Anspruch auf Entlohnung nach dem KollV des Beschäftigerbetriebes. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt bzw das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zur Anwendung gelangt.