OGH 28.9.2017, 8 ObS 7/17p
§§ 15i, 15n MSchG
Die AN war ab 5.3.2012 im Gastgewerbe tätig. Das Unternehmen beschäftigte weniger als 20 AN. Am 11.12.2012 kam ihr Kind zur Welt und sie nahm bis 10.8.2014 eine Elternkarenz in Anspruch. Nachdem sie am 11.8.2014 vom AG nicht zur Arbeit zugelassen worden war, meldete sie mit Schreiben vom 20.8.2014 Elternteilzeit nach § 15i MSchG vom 11.12.2014 bis 10.12.2016 (20 Stunden pro Woche) an. In der Folge einigte sich die AN mit dem AG zwar über eine Wiederaufnahme der Arbeit ab 12.9.2014, die Frage der Elternteilzeit blieb allerdings offen. Am 11.9.2014 kündigte der AG die AN schließlich zum 25.9.2014. Die AN erschien am 12.9.2014 wieder zur Arbeit. Eine Vereinbarung mit dem AG über die Elternteilzeit kam nicht zustande. Eine Klage auf Einwilligung in die Elternteilzeit (§ 15l Abs 2 MSchG) erhob die AN nicht.