OGH 27.9.2017, 9 ObA 28/17h
§ 5 IT-KollV
Bei einer All-in- bzw Pauschalvereinbarung kann die Frist für den Verfall von Überstundenentgelt nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem ein Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. In der Regel ist dieser Zeitpunkt mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums anzusetzen. Dieser ist mangels anderer Vereinbarung das Kalenderjahr, im hier vorliegenden Fall das Ende des (kürzer als ein Jahr dauernden) Arbeitsverhältnisses.