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Fehlende Verfügbarkeit trotz flexibler Einteilung der Praktikumsstunden

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2017/204DRdA-infas 2017, 367 Heft 6 v. 1.11.2017

VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0179

§ 7 AlVG

Ein Arbeitsloser hatte bereits während seiner Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 1.8.2013 bis 30.9.2015 nebenberuflich eine Ausbildung zum medizinischen Masseur begonnen und im Zuge dessen neben seiner Beschäftigung ein Praktikum absolviert. Dabei hatte er jeweils nach Beendigung seiner regulären Tagesarbeitszeit durchschnittlich 18 Praktikumsstunden pro Woche geleistet. Das Dienstverhältnis wurde am 20.9.2015 durch AG-Kündigung beendet. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw schon ab der Freistellung im letzten Beschäftigungsmonat erhöhte sich die Zahl der Praktikumsstunden auf 36 bis 40 Wochenstunden. Das Arbeitsmarktservice (AMS) wies den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 4.12.2015 gem § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab. Das BVwG gab der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und stellte fest, dass die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nach § 7 AlVG erfüllt sei. Eine rechtliche oder faktische Bindung, die einer Reduktion der Praktikumsstunden und somit der Annahme einer Beschäftigung entgegenstünde, könne nicht festgestellt werden. Aus dem Interesse am raschen Abschluss der Ausbildung lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass der Arbeitslose "keinesfalls an der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung interessiert gewesen wäre". Da eine jederzeitige Einschränkung der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Ausbildung möglich sei, sei somit Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG gegeben.

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