VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120
§§ 9, 10, 38, AlVG
Einem Arbeitslosen wurde nach Absolvierung eines Arbeitstrainings in einem Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) ein befristetes Arbeitsverhältnis auf einem Transitarbeitsplatz zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt von € 1.373,60 angeboten. Im Dienstvertrag war vorgesehen, dass vom Arbeitsentgelt monatlich ein Betrag von € 14,– für die Reinigung des Arbeitsgewandes abgezogen werden sollte. Der Arbeitslose beanstandete diese vertragliche Regelung und weigerte sich – nachdem eine Abänderung des Vertrages nicht vorgenommen wurde –, den Dienstvertrag zu unterschreiben. Daraufhin verhängte das Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid vom 9.9.2015 eine Sperre gem § 10 AlVG und stellte fest, dass der Arbeitslose für den Zeitraum vom 7.9. bis 18.10.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verliere. Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein, welche das AMS mit der Begründung abwies, dass dem Arbeitslosen eine vollversicherte Beschäftigung angeboten worden sei und er die Annahme der Beschäftigung aufgrund einer im Dienstvertrag vorgesehenen Reinigungspauschale verweigert habe. Eine solche Vereinbarung sei aber arbeitsrechtlich zulässig. Der Arbeitslose brachte einen Vorlageantrag ein.