VwGH 1.6.2017, Ro 2016/08/0016
§§ 7, 34 AlVG
Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Erlass des Bescheides aufgrund der Partnereinkommensanrechnung im Notstandshilfebezug nur einen Anspruch auf KV und PV gem § 34 AlVG. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 10.2.2015 wurde der Beschwerdeführerin auch der Anspruch auf KV und PV mangels Verfügbarkeit eingestellt. Das AMS begründete die Einstellung damit, dass für die Beschwerdeführerin gem § 3 Abs 1 MSchG ab 10.2.2015 ein Beschäftigungsverbot bestehe und sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe, sodass auch kein Anspruch auf KV und PV gem § 34 AlVG bestehe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Rechtsansicht des AMS zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe und dies mit der Gleichbehandlungs-RL 79/7/EWG von Männern und Frauen nicht vereinbar sei; § 7 AlVG dürfe aufgrund des Vorranges des Unionsrechts nicht angewendet werden. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Auch das BVwG wies die Beschwerde ab und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin dem AMS ab Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht mehr zur Verfügung stand und daher auch kein Anspruch auf Leistungen bestehen würde. Dem stehe auch die RL 79/7/EWG nicht entgegen. Das BVwG erklärte die Revision an den VwGH für zulässig, da noch keine Rsp zur Fortdauer der KV und PV gem § 34 AlVG bei Eintritt des Beschäftigungsverbotes gem § 3 Abs 1 MSchG vorliege.