VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060
§§ 2 und 5 FSVG
Der Revisionswerber steht als Lehrer an einer HTL in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei ihm eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht. Er ist zudem freiberuflich tätiger Ziviltechniker und damit aktives Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer. Er begehrte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) die Feststellung, dass eine Pflichtversicherung in der PV gem § 5 Z 2 FSVG nicht bestehe. Die SVA führte jedoch mit Bescheid aus, diese Ausnahme von der Pflichtversicherung bestehe nur für Apotheker (§ 2 Abs 1 Z 1 Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz [FSVG]) und Patentanwälte (Z 2) sowie Personen, die unter § 2 Abs 2 FSVG fallen (Ärzte und Zahnärzte). Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 FSVG seien hingegen von der Ausnahmebestimmung ausdrücklich nicht erfasst.