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In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht lediglich ein Anspruch auf die erforderliche Grundversorgung, nicht auf ein bestimmtes Hilfsmittel

EntscheidungenSozialrechtFranjo MarkovicDRdA-infas 2017/181DRdA-infas 2017, 303 Heft 5 v. 1.9.2017

OGH 13.6.2017, 10 ObS 43/17x

§ 149c BSVG (§ 202 ASVG)

Ein Hilfsmittel iSd § 149c BSVG bzw § 202 ASVG ist dann erforderlich, wenn es geeignet ist, die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls zu erreichen. Es muss den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass keine "Überversorgung" stattfindet. Der Versehrte hat einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel.

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