OGH 13.6.2017, 10 ObS 69/17w
§§ 236 Abs 4 Z 3, 255 Abs 7 ASVG
Der im Juli 1982 geborene Kl hat im Zeitraum Oktober 1997 bis November 2009 zwölf Versicherungsmonate, davon acht im Rahmen von Erwerbstätigkeit erworben. Bei den ersten beiden Versicherungsmonaten handelte es sich nicht um Beschäftigungsverhältnisse am freien Arbeitsmarkt, sondern um die Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme des AMS Wien für behinderte Jugendliche. Der Kl musste diese Umschulung bereits im November 1997 unterbrechen, weil er wegen einer schubförmig verlaufenden Erkrankung stationär aufgenommen wurde. Schon zu diesem Zeitpunkt war er aufgrund seiner Erkrankung, die damals wie heute Ursache seines eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließenden Leistungskalküls darstellt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Auch für den Dezember 2003, in dem der Kl einer kurzfristigen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, kann eine Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden.