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Erwerb eines Schwerarbeitsmonats bei sechs Nachtdiensten im Versicherungsmonat

EntscheidungenSozialrechtAlexander de BritoDRdA-infas 2017/183DRdA-infas 2017, 307 Heft 5 v. 1.9.2017

OGH 25.4.2017, 10 ObS 39/17h

§§ 1 Abs 1 Z 1 und 4 SchwerarbeitsV

Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden.

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