OGH 24.5.2017, 9 ObA 43/17i
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe
Ein seit 17.7.1989 beschäftigter Arbeiter vereinbarte am 1.4.2010 aufgrund von Veränderungen im Bereich der betrieblichen Aktivitäten mit seiner AG, dass ab diesem Tag das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sowie der KollV für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (in der Folge: KollV) anstatt des bisher geltenden KollV für Steinarbeiter Anwendung finden sollten. Ferner wurde vereinbart, dass der AN weiterhin dem System "Abfertigung alt" unterliegt und demnach die bis zum 31.3.2010 gegenüber der AG erworbenen Abfertigungsansprüche erhalten bleiben. Hingegen erwerbe der AN ab 1.4.2010 Abfertigungsansprüche ausschließlich nur noch gegenüber der BUAK.