OGH 24.5.2017, 9 ObA 153/16i
§ 25 KollV Angestellte der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
Im gegenständlichen Fall brachte der Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG zur Bestandschutzregel des § 25 KollV für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (KollV) ein. § 25 des KollV regelt einen erweiterten Kündigungsschutz und lautet wie folgt: