OGH 26.1.2017, 9 ObA 150/16y
KollV für Steinarbeiter
Ein AN mit Wohnsitz in Slowenien war bei einer AG mit Firmensitz in Kärnten und einer Zweigniederlassung in der Steiermark beschäftigt. Im Dienstzettel ist als "gewöhnlicher Arbeitsort" des AN festgehalten: "Baustelle – Jedoch bleibt dem Arbeitgeber die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorbehalten." Der AN wurde für den Dienstort Wien aufgenommen und war dort auf zwei Baustellen im Einsatz. Die AG stellte ihm in dieser Zeit auf ihre Kosten ein Quartier in Wien zur Verfügung.