OGH 25.11.2016, 8 ObA 71/16y
§ 1502 ABGB
Die Kl verfolgte gegenüber der bekl AG – neben mehreren anderen AN – die Nachverrechnung und Bezahlung von geleisteten Mehr- und Überstunden. Die Bekl war aufgrund des enormen administrativen Aufwands und der Vermeidung von 80 bis 90 gegen sie einzubringenden Klagen an einer Pauschalvergütung interessiert und betonte auch ihre Bereitschaft, die Ergebnisse von einzelnen Musterverfahren für alle betroffenen Mitarbeiter beachten zu wollen. Insb hat die Bekl gegenüber der Kl einen Verjährungsverzicht erklärt und über Jahre hinweg versprochen, dass die Mehr- und Überstunden ab 1.5.2005 nachverrechnet und diese Ansprüche nicht verloren gehen würden.