OGH 29.11.2016, 9 ObA 141/16z
§§ 1295, 1325 ABGB
Der kl AN geriet in der Werkshalle mit seinem rechten Fuß unter den vom bekl Arbeitskollegen gelenkten rückwärtsfahrenden Elektrogabelstapler und wurde schwer verletzt. Der Bekl hatte ordnungsgemäß nach hinten geblickt. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 1 bis 1,5 km/h anstatt der tatsächlichen und im Arbeitsleben typischen Fahrgeschwindigkeit von 3 bis 4 km/h wäre der Arbeitsunfall nicht passiert. Die Vorinstanzen verneinten eine Haftung des bekl Arbeitskollegen