OGH 19.12.2016, 9 ObA 138/16h
§ 27 Z 1 AngG
Der Kl überwies als Hoteldirektor der Bekl unmittelbar nach seiner Dienstfreistellung den ihm aushaftenden Darlehensbetrag von € 30.000,- eigenmächtig von ihrem Geschäftskonto auf sein Privatkonto. Seit längerem wurde auch die gesamte Dienstfahrzeug-Leasingrate von monatlich € 841,93 anstelle des vereinbarten Teils von € 400,- vom Geschäftskonto der Bekl bezahlt. Der Kl verschleierte die Zahlungen der gesamten Leasingrate vom Geschäftskonto der Bekl zwar nicht, legte sie allerdings auch nicht aktiv gegenüber dem Geschäftsführer der Bekl offen. Er wurde entlassen. Die Vorinstanzen gingen von einer Vertrauensunwürdigkeit des Kl und somit von der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung aus. Der OGH sah darin keine grobe korrekturbedürftige Fehlbeurteilung und wies die außerordentliche Revision des Kl zurück. Aufgrund der leitenden Position des Kl war ein strengerer Maßstab anzuwenden. Ihm musste insb klar sein, dass mit der Dienstfreistellung auch seine Verfügungsbefugnisse für die Bekl geendet hatten.