OGH 27.9.2016, 8 ObS 13/16v
§ 1 Abs 4 IESG
Teilzahlungen des AG vor Insolvenzeröffnung sind nur innerhalb der jeweiligen IESG-rechtlichen Anspruchskategorien der im IESG-Verfahren geltend gemachten Ansprüche anzurechnen. Eine kategorieübergreifende Anrechnung bzw Umwidmung hat nicht stattzufinden. Zahlt der AG irrtümlich den Bruttobetrag für verglichene Entgeltansprüche an den AN, so ist die Überzahlung nicht auf geltend gemachte Kostenersatzansprüche anzurechnen.