OGH 25.10.2016, 8 ObA 7/16m
§ 1 JN
Die kl Personalvertretung vertritt die Interessen von rund 100 Beamten der bekl Stadt, die iSd Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind. In diesem Betrieb verrichten zugewiesene Beamte, Vertragsbedienstete und einem KollV unterliegende AN unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung die gleichen Arbeiten. Auf die zugewiesenen Beamten wird das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz angewendet; die im selben Betrieb tätigen Vertragsbediensteten und Kollektivvertragsmitarbeiter unterliegen dem Arbeitsruhegesetz (ARG).