OGH 29.9.2016, 9 ObA 105/16f
§ 27 Z 1 letzter Fall AngG
Ein beim nun bekl Versicherungsunternehmen beschäftigter Außendienstmitarbeiter kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 15.8.2014 auf. Ab 10.7.2014 war er dienstfrei gestellt. Dem Wunsch, seinen Kundenstock mitnehmen zu dürfen, kam die AG nicht nach. Vielmehr wies sie den AN unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen ausdrücklich darauf hin, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Kunden suchen dürfe.