OGH 29.9.2016, 9 ObA 114/16d
§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG
Der Kl arbeitete von Mai 1990 bis einschließlich September 2015 im Hotelbetrieb des Bekl als Küchenchef, in den Jahren 1993 bis 1997 wurde das Dienstverhältnis jeweils in der Zeit zwischen Mitte/Ende November und Anfang Dezember beendet, weil das Hotel in diesem Zeitraum saisonal-betriebsbedingt geschlossen war. Die Tätigkeit des Kl beim Bekl blieb jedoch bis September 2015 unverändert dieselbe. Der Bekl erklärte dem Kl jeweils bereits im Sommer, ab wann der Betrieb geschlossen sei und an welchem Tag im Dezember der Kl wieder im Hotel arbeiten sollte. Die Betriebsschließungen erfolgten letztlich aus unternehmerischen Überlegungen.